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Für alle neu hinzukommende Nutzer wird ein einmaliger Aufnahmebeitrag in Höhe von 50,00 Euro erhoben. Bei Neuanschlüssen die einen zusätzlichen baulichen Aufwand beinhalten wird je nach Aufwand ein zusätzliches Entgeld vereinbart.

   

Entsprechend § 3 Absatz 5 der Vereinsatzung

hat die Mitgliederversammlung vom 18. 06. 2010 

folgende Änderungen zur Beitragsordnung vom 14. 11. 2008 beschlossen:

 

1.

Der  Jahresbeitrag / das Nutzungsentgelt von  derzeit 86.00 € wird mit Wirkung zum 01.01.2011

für alle Anschlussnehmer um die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer erhöht.

Bei Erhöhung oder Absenkung des Steuersatzes werden die Beträge entsprechend neu berechnet.

 

Zurzeit beträgt diese 19 %.

 

Somit ergibt sich für den einzelnen Vertragspartner ein Betrag von 102,34 € jährlich,

entspricht 8,53 € bei monatlicher Zahlungsweise.

Bei einem einmaligen Lastschrifteinzug wird ein Nachlass gewährt,

der Abbuchungsbeitrag beträgt 97,58 €.

 

2.

Für Vereinsmitglieder mit dem reduzierten Beitragssatz von bisher jährlich 48,00 € -

ehemalige Gesellschafter des Rechtsvorgängers, die eine Anschubfinanzierung bei Neuerstellung

der Antennenanlage geleistet haben,

ergibt sich ein Mitgliedsbeitrag von 57,12 € jährlich,  4,76 € bei monatlicher Zahlungsweise.

Bei einem einmaligen Lastschrifteinzug wird ein Nachlass gewährt,

der Abbuchungsbeitrag beträgt 52,36 €.

 

3.

Die Erhöhung um die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer gilt auch für Sondervereinbarungen, wenn mehrere Haushalte versorgt werden.

 

4.

Da Vereinsmitglieder,

die keine Anschubfinanzierung bei Neuerstellung der Antennenanlage geleistet haben,

wird erstmalig mit Wirkung zum 01.01.2011 bei folgenden Gegebenheiten

der reduzierte Beitragssatz nach Punkt 2 erhoben:

 

Diese Regelung betrifft ausschließlich Vereinsmitglieder,

die dem Verein noch im Jahre 2008 beigetreten sind,

die bereits mindestens fünf volle Jahre Beiträge entsprechend Punkt 1 bezahlt haben

und die bis zum jeweiligen Jahresende keine Beitragsrückstände haben.

 

Für Personen, die später den Antrag auf Mitgliedschaft stellten, gilt ab dem Vereinsbeitritt im Folgejahr die Zählung für ganze Jahre, einzelne Monate können nicht berücksichtigt werden.

Für Nutzer ohne Mitgliedschaft kann der Beitragssatz nicht herabgesetzt werden.

 

Jedes Vereinsmitglied, das der Ansicht ist, dass diese Voraussetzungen für sie persönlich erfüllt sind,

kann einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen.

Der Vorstand teilt dem jeweiligen Mitglied schriftlich mit, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Ohne die schriftliche Zustimmung des Vorstandes ist eine Überweisung des geringeren Beitrages unzulässig.

 

5.

Mitgliedsbeiträge oder Nutzungsentgelte sind entsprechend der einzelnen Vertragsinhalte

die im Punkt 1 bis 3  der  beschlossenen Beitragsordnung genannten Beträge.

Eigenmächtige Überweisungen eines abgesenkten Zahlbetrages

 – z .B. des durch Lastschrifteinzug gewährten Nachlass - werden als Beitragsrückstände abgemahnt.

 

6.

Bei Neuanträgen auf Vereinsmitgliedschaft entfällt die Unterscheidung zwischen Vereinsaufnahmeantrag und Beitrittserklärung.

Neue Verträge können auch als Versorgungsvertrag ohne Mitgliedschaft abgeschlossen werden.

Der  Jahresbeitrag / das Nutzungsentgelt wird entsprechend Punkt 1 fällig.

 

Die weiteren Beschlüsse der Beitragsordnung vom 14.11.2008 behalten ihre Gültigkeit.

 

Dies sind im Einzelnen:

6.1.

Ab 2009 ist der Jahresbeitrag bis zum 30.04.des laufenden Jahres auf das Konto des Vereins zu entrichten. Bei Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung wird der Einzug der Beiträge bis zum 30.06. des laufenden Jahres vorgenommen.

6.2.

Bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung hat das Mitglied sicherzustellen, dass dem Vorstand stets die aktuelle Bankverbindung vorliegt. Änderungen sind schriftlich mitzuteilen. Bei Verstoß trägt das Mitglied die dem Verein entstehenden Kosten

(z.B. Rücklastschriftgebühren der Banken).

6.3.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar, deshalb ist es bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften mit einem Haushaltanschluss erforderlich, dass der Ehe-oder Lebenspartner ebenfalls einen Aufnahmeantrag zu stellen hat. Diese Partnermitgliedschaft ist kostenfrei.

Auf der Mitgliederversammlung steht aber nur einem der beiden Partner ein Stimmrecht zu.

6.4.

Ab 1.1.2009 werden neue Verträge mit dem Verein nur gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts in Höhe von 50,00 €. abgeschlossen.

 

Zur Verfahrensweise bei Zahlungsrückständen

hat die Mitgliederversammlung vom 18. 06. 2010 beschlossen:

1.

Anschlussnehmer, die ihren Zahlungsverpflichtungen entsprechend der Beitragsordnung nicht nachgekommen sind, erhalten eine einmalige Zahlungsaufforderung mit einer Fristsetzung.

 

Bei noch bestehenden Zahlungsrückständen wird nach Ablauf der Frist dieser Anschluss vom Netz getrennt.

Sollten sich technische Provisorien ( Umverlegungen der Leitungen ) zum sicheren Empfang der Signale innerhalb des Gebäudes für weitere, zahlende Anschlussteilnehmer notwendig machen, müssen die dafür anfallenden Kosten auf den Zahlungspflichtigen übertragen werden.

 

Für die Forderungen aus der Summe von Rückständen und Kosten der technisch notwendigen Maßnahmen wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, welches dann nochmals höhere Kosten für den Anschlussnehmer verursacht.

Nach Eingang der Gesamtforderung auf dem Vereinskonto kann der Anschluss auf Antrag kostenpflichtig ( 20,00 € ) wieder frei geschaltet werden.

 

Gesetzliche Grundlage : § 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis

 

2.

Anschlussnehmer, die infolge Wohnungswechsels in das Versorgungsgebiet eingezogen sind und der Vorstand davon Kenntnis hat, erhalten ein Schreiben, sich zur Nutzung der bestehenden Datenleitung zu äußern.

 

Erfolgt dies in angemessener Zeit nicht, erfolgt eine Friststellung mit der Ankündigung vom Netz.

Nach Ablauf dieser Frist wird dieser Anschluss vom Netz getrennt

Sollten sich technische Provisorien ( Umverlegungen der Leitungen ) zum sicheren Empfang der Signale innerhalb des Gebäudes für weitere, zahlende Anschlussteilnehmer notwendig machen, müssen die dafür anfallenden Kosten vom Verein getragen werden.

Nach Abschluss eines Vertrages wird der Anschluss kostenpflichtig ( 20,00 € ) wieder frei geschaltet.

Bei Nutzern, die längere Zeit Vereinsleistungen in Anspruch nehmen, ohne Kontakte zu suchen,

hat der Vorstand jedoch zu prüfen, ob eine Fahrlässigkeit oder eine strafbare Handlung

( Erschleichen einer Leistung ) vorliegt, die den entsprechenden Behörden angezeigt werden muss.

 

Gesetzliche Grundlage : § 241 a BGB – unbestellte Leistung

 

3.

Jedwede eigenmächtige, nicht autorisierte Manipulation oder Veränderung am Kabelnetz oder Teilen und Zubehör der Anlage gilt gemäß § 823 BGB als unerlaubte Handlung und Sachbeschädigung. 

 

Derartige Handlungen werden zur Ahndung den entsprechenden Behörden angezeigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Antennengemeinschaft Lichtentanne w.V. | info@antennelichtentanne.de